Die Auftragsbekanntmachung informiert vor der Vergabe darüber, dass ein öffentlicher Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.
Zuletzt fachlich geprüft: 5.11.2026Nach § 37 Absatz 1 VgV teilt ein öffentlicher Auftraggeber mit der Auftragsbekanntmachung seine Absicht mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Sie macht das Verfahren für Unternehmen auffindbar und gibt die wichtigsten Verfahrensangaben bekannt.
Für Bekanntmachungen im Anwendungsbereich der VgV schreibt § 10a VgV die elektronische Erstellung mit eForms und die Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union vor. Die Bekanntmachung wird außerdem über den Bekanntmachungsservice des Datenservice veröffentlicht. § 10a Absatz 6 nimmt Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB von diesen eForms-Vorgaben aus; daraus folgt nicht, dass alle Vergaben denselben Veröffentlichungsweg nutzen.
Die Bekanntmachung ist nicht das vollständige Angebotspaket. Nach § 29 VgV umfassen die Vergabeunterlagen alle Angaben, die für die Teilnahmeentscheidung nötig sind, und enthalten in der Regel die Verfahrensbedingungen sowie Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen. Eignungs- und Zuschlagskriterien können bereits in der Bekanntmachung stehen; andernfalls gehören sie in die Verfahrensbedingungen. Nach § 37 Absatz 3 VgV ist außerdem die zuständige Vergabekammer anzugeben.
Nicht zu verwechseln ist die Auftragsbekanntmachung vor der Vergabe mit der Vergabebekanntmachung nach Zuschlag: § 39 VgV verlangt im Anwendungsbereich der VgV die Übermittlung der Ergebnisse grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Vergabe des Auftrags oder Abschluss der Rahmenvereinbarung.
Vor der Vergabe: informiert über die beabsichtigte Auftragserteilung oder Rahmenvereinbarung
Für VgV-Bekanntmachungen: elektronische Erstellung mit eForms und Übermittlung nach § 10a VgV
Die eForms-Vorgaben des § 10a gelten nicht automatisch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Ersetzt nicht die vollständigen Vergabeunterlagen
Enthält im VgV-Anwendungsbereich die zuständige Vergabekammer
Die Auftragsbekanntmachung kündigt vor dem Zuschlag die beabsichtigte Vergabe an (§ 37 VgV). Die Vergabebekanntmachung teilt nach dem Zuschlag die Ergebnisse des Verfahrens mit; im Anwendungsbereich der VgV ist sie grundsätzlich spätestens 30 Tage nach der Vergabe zu übermitteln (§ 39 VgV).
Nein. § 10a VgV sieht für Bekanntmachungen im Anwendungsbereich der VgV die elektronische Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union vor. Die Vorschrift nimmt Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB von diesen eForms-Vorgaben aus; für andere Regelwerke und Veröffentlichungswege sind deren jeweilige Vorschriften maßgeblich.
Nein. Die Bekanntmachung fasst wichtige Angaben zum Verfahren zusammen. Die vollständigen Anforderungen, Vertragsbedingungen und Angebotsformulare stehen in den Vergabeunterlagen und den dort genannten Anlagen.
Prüfen Sie insbesondere Fristen, Teilnahme- und Angebotsweg, Losaufteilung, Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien und den Zugang zu den Vergabeunterlagen. Maßgeblich sind anschließend auch die vollständigen Unterlagen sowie Antworten und Änderungen im Vergabeportal.
Tenderhunter findet automatisch passende Vergaben für Ihre Leistungen — aus Auftragsbekanntmachung und allen anderen Quellen.
Jetzt kostenlos testen