Die VgV regelt vor allem die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte und enthält Sonderregeln für bestimmte Bau- und Planungsaufträge.
Zuletzt fachlich geprüft: 17.9.2026Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert die Vorgaben des vierten Teils des GWB und setzt die europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.
Die VgV regelt detailliert die Durchführung der verschiedenen Vergabeverfahren (offenes Verfahren, beschränktes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft), die Anforderungen an die Auftragsbekanntmachung, die Fristen und die Eignungsprüfung.
Bei Bauaufträgen ist § 2 VgV maßgeblich: Für sie gelten Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV; im Übrigen ist VOB/A Teil A Abschnitt 2 anzuwenden. Für als Los eines Bauauftrags vergebene Planungsleistungen gilt die VgV.
Gilt vor allem für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
Regelt 5 Vergabeverfahren: Offen, Beschränkt, Verhandelt, Dialog, Innovation
Enthält detaillierte Vorgaben zu Bekanntmachung, Fristen und Eignungsprüfung
Bei Bauaufträgen gilt die besondere Zuordnung nach § 2 VgV
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte in Deutschland. Sie konkretisiert das GWB und setzt die EU-Vergaberichtlinien um.
Die VgV gilt grundsätzlich für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte, die UVgO grundsätzlich für Liefer- und Dienstleistungen darunter. Bei Bauaufträgen bestimmt § 2 VgV, welche VgV-Regeln neben VOB/A Abschnitt 2 gelten.
Für Sektorenauftraggeber und Konzessionen gelten regelmäßig besondere Regelwerke. Bei Bauaufträgen gilt nicht pauschal ein vollständiger Ausschluss der VgV: § 2 VgV ordnet die Anwendung bestimmter VgV-Teile an und verweist im Übrigen auf VOB/A Abschnitt 2.
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