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Rechtsgrundlagen

VgV (Vergabeverordnung)

Die VgV regelt vor allem die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte und enthält Sonderregeln für bestimmte Bau- und Planungsaufträge.

Zuletzt fachlich geprüft: 17.9.2026

Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert die Vorgaben des vierten Teils des GWB und setzt die europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.

Die VgV regelt detailliert die Durchführung der verschiedenen Vergabeverfahren (offenes Verfahren, beschränktes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft), die Anforderungen an die Auftragsbekanntmachung, die Fristen und die Eignungsprüfung.

Bei Bauaufträgen ist § 2 VgV maßgeblich: Für sie gelten Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV; im Übrigen ist VOB/A Teil A Abschnitt 2 anzuwenden. Für als Los eines Bauauftrags vergebene Planungsleistungen gilt die VgV.

Wichtigste Punkte

Gilt vor allem für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte

Regelt 5 Vergabeverfahren: Offen, Beschränkt, Verhandelt, Dialog, Innovation

Enthält detaillierte Vorgaben zu Bekanntmachung, Fristen und Eignungsprüfung

Bei Bauaufträgen gilt die besondere Zuordnung nach § 2 VgV

Häufige Fragen

Was ist die VgV?

Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte in Deutschland. Sie konkretisiert das GWB und setzt die EU-Vergaberichtlinien um.

Was ist der Unterschied zwischen VgV und UVgO?

Die VgV gilt grundsätzlich für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte, die UVgO grundsätzlich für Liefer- und Dienstleistungen darunter. Bei Bauaufträgen bestimmt § 2 VgV, welche VgV-Regeln neben VOB/A Abschnitt 2 gelten.

Wo gilt die VgV nicht?

Für Sektorenauftraggeber und Konzessionen gelten regelmäßig besondere Regelwerke. Bei Bauaufträgen gilt nicht pauschal ein vollständiger Ausschluss der VgV: § 2 VgV ordnet die Anwendung bestimmter VgV-Teile an und verweist im Übrigen auf VOB/A Abschnitt 2.

Verwandte Begriffe

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
SektVO (Sektorenverordnung)
KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung)

Weitere Begriffe aus "Rechtsgrundlagen"

GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)

Aktuelle Ausschreibungen

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 2 VgV – Bauaufträge
  • VgV – vollständige amtliche Fassung

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