Das GWB ist das zentrale Wettbewerbsgesetz Deutschlands. Teil 4 enthält die zentralen Regeln für öffentliche Aufträge und Konzessionen im dort geregelten Anwendungsbereich.
Zuletzt fachlich geprüft: 13.9.2026Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die rechtliche Grundlage für die öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland. Sein vierter Teil enthält die zentralen vergaberechtlichen Vorschriften, die für öffentliche Auftraggeber im jeweiligen Anwendungsbereich bindend sind.
Das GWB regelt unter anderem die Anwendungsbereiche des Vergaberechts, die vergabeverfahrensrechtlichen Prinzipien (Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung), die Schwellenwerte und das Nachprüfungsverfahren. Es implementiert die europäischen Vergaberichtlinien in nationales Recht.
Teil 4 GWB greift grundsätzlich bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab dem jeweils einschlägigen EU-Schwellenwert. Für Unterschwellenvergaben gelten je nach Auftraggeber, Leistungsart und Einführung UVgO, VOB/A oder landesspezifische und haushaltsrechtliche Vorschriften.
Teil 4 GWB = Kern des deutschen Vergaberechts
Teil 4 gilt im jeweils einschlägigen EU-Oberschwellenbereich
Regelt Transparenz-, Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsprinzip
Grundlage für das Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern
Das GWB regelt in seinem vierten Teil die öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland. Es definiert Grundprinzipien wie Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung, regelt den Anwendungsbereich über Schwellenwerte und ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nachprüfung durch Vergabekammern.
Teil 4 GWB gilt grundsätzlich für öffentliche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Wert den jeweils einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet und die in seinen Anwendungsbereich fallen. Auftraggeber, Leistungsart und Sonderregelungen müssen dabei geprüft werden.
Den vollständigen Text des GWB finden Sie auf gesetze-im-internet.de unter der offiziellen Veröffentlichung des Bundesministeriums der Justiz. Für die Einordnung sind insbesondere die Vorschriften des vierten Teils und die jeweils aktuelle Fassung maßgeblich.
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