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  5. VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)

Rechtsgrundlagen

VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)

Die VOB/A enthält die Vergaberegeln für öffentliche Bauaufträge: Abschnitt 1 für den nationalen Bereich, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.

Zuletzt fachlich geprüft: 29.9.2026

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A, auch „VOB A“ geschrieben) regelt den vergaberechtlichen Teil öffentlicher Bauaufträge. Sie unterscheidet zwischen Abschnitt 1 für den nationalen Unterschwellenbereich, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge.

Bei Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die VOB/A Abschnitt 2 nicht isoliert zu lesen. Nach § 2 VgV sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden; im Übrigen gilt VOB/A Teil A Abschnitt 2. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV.

Die VOB/A betrifft das Vergabeverfahren, etwa Leistungsbeschreibung, Eignung, Angebote und Zuschlag. Die VOB/B regelt dagegen Vertragsbedingungen für die Ausführung, die VOB/C technische Vertragsbedingungen und Abrechnungsgrundlagen.

Wichtigste Punkte

Abschnitt 1 = nationale Vergabe von Bauleistungen

Abschnitt 2 = EU-Oberschwellenbereich bei Bauaufträgen

Abschnitt 3 = verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben

Regelt das Verfahren, nicht die späteren Bauvertragsbedingungen

Häufige Fragen

Was ist die VOB/A?

Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Sie besteht aus Abschnitt 1 für nationale Vergaben, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.

Wann gilt VOB/A und wann UVgO?

Die VOB/A gilt für Bauleistungen. Die UVgO betrifft grundsätzlich Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei Bauaufträgen im EU-Oberschwellenbereich sind neben VOB/A Abschnitt 2 die in § 2 VgV genannten Teile der VgV zu beachten.

Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VgV?

Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen. Die VgV regelt grundsätzlich Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte; § 2 VgV bestimmt aber auch ihre Anwendung bei Bauaufträgen und bei bestimmten Planungsleistungen. Deshalb ist keine pauschale Entweder-oder-Aussage richtig.

Verwandte Begriffe

VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)
Schwellenwerte
Auftragswert
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis (LV)
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
VgV (Vergabeverordnung)
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Eignungsleihe
Nachforderung von Unterlagen

Weitere Begriffe aus "Rechtsgrundlagen"

GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
VgV (Vergabeverordnung)
UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)

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Weiterführende Artikel

VOB/A Vergabe: Was Bieter über die Vergabe- und Vertragsordnung wissen müssen
EU-Schwellenwerte im Vergaberecht 2026 und 2027

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundesanzeiger: VOB/A-Änderung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6)
  • VOB/A, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
  • § 2 VgV – Bauaufträge
  • BMWE: Vergabeübersicht und Rechtsgrundlagen

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