Die VOB/A enthält die Vergaberegeln für öffentliche Bauaufträge: Abschnitt 1 für den nationalen Bereich, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.
Zuletzt fachlich geprüft: 29.9.2026Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A, auch „VOB A“ geschrieben) regelt den vergaberechtlichen Teil öffentlicher Bauaufträge. Sie unterscheidet zwischen Abschnitt 1 für den nationalen Unterschwellenbereich, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge.
Bei Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die VOB/A Abschnitt 2 nicht isoliert zu lesen. Nach § 2 VgV sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden; im Übrigen gilt VOB/A Teil A Abschnitt 2. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV.
Die VOB/A betrifft das Vergabeverfahren, etwa Leistungsbeschreibung, Eignung, Angebote und Zuschlag. Die VOB/B regelt dagegen Vertragsbedingungen für die Ausführung, die VOB/C technische Vertragsbedingungen und Abrechnungsgrundlagen.
Abschnitt 1 = nationale Vergabe von Bauleistungen
Abschnitt 2 = EU-Oberschwellenbereich bei Bauaufträgen
Abschnitt 3 = verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben
Regelt das Verfahren, nicht die späteren Bauvertragsbedingungen
Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Sie besteht aus Abschnitt 1 für nationale Vergaben, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.
Die VOB/A gilt für Bauleistungen. Die UVgO betrifft grundsätzlich Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei Bauaufträgen im EU-Oberschwellenbereich sind neben VOB/A Abschnitt 2 die in § 2 VgV genannten Teile der VgV zu beachten.
Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen. Die VgV regelt grundsätzlich Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte; § 2 VgV bestimmt aber auch ihre Anwendung bei Bauaufträgen und bei bestimmten Planungsleistungen. Deshalb ist keine pauschale Entweder-oder-Aussage richtig.
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