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VOB/A Vergabe: Was Bieter über die Vergabe- und Vertragsordnung wissen müssen

VOB/A, VOB/B und VOB/C verständlich erklärt: Vergabeverfahren, Bauvertragsbedingungen, technische ATV, Schwellenwerte und wichtige Hinweise für Bieter.

Zuletzt fachlich geprüft: 8.10.2026

Was ist die VOB/A?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) besteht aus drei Teilen:

  • VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

VOB/A betrifft das Vergabeverfahren. VOB/B und VOB/C können für die spätere Vertragsausführung als Vertragsbestandteile einbezogen werden. Die Teile haben daher unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

VOB/B: Vertragsbedingungen nach dem Zuschlag

Die VOB/B regelt die rechtlichen Bedingungen der Bauausführung, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde. Dazu gehören unter anderem Anordnungen und Änderungen der Leistung, Abnahme, Vergütung und Nachträge, Mängel, Kündigung sowie Ausführungs- und Zahlungsfristen. Sie ist keine Verfahrensart und ersetzt nicht die VOB/A.

VOB/C: Technische Vertragsbedingungen

Die VOB/C enthält gewerkespezifische Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV). Sie unterstützt eine eindeutige Leistungsbeschreibung und beschreibt Anforderungen an Ausführung, Neben- und besondere Leistungen sowie Abrechnung. Das Leistungsverzeichnis konkretisiert dabei die ausgeschriebene Leistung; VOB/C und Leistungsverzeichnis sind deshalb gemeinsam zu lesen.

Geltungsbereich der VOB/A

Für Bauaufträge unterscheidet die VOB/A drei Abschnitte: Abschnitt 1 für den nationalen Bereich, Abschnitt 2 für den EU-Oberschwellenbereich und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben. Nach § 2 VgV sind bei Bauaufträgen Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden; im Übrigen gilt VOB/A Teil A Abschnitt 2. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen der VgV. Baukonzessionen sind gesondert zu prüfen.

Unterscheidung:

  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte: VOB/A Abschnitt 1, ergänzt durch anwendbares Landes- und Haushaltsrecht
  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte: VOB/A Abschnitt 2 zusammen mit GWB und den nach § 2 VgV anwendbaren Vorschriften

Zuschlagskriterien nach VOB/A

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; bei geeigneten Bauleistungen kann der Preis dabei das alleinige Zuschlagskriterium sein. Maßgeblich sind die vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien.

Typische Eignungsanforderungen

Öffentliche Auftraggeber prüfen die Eignung der Bieter anhand der bekannt gemachten Kriterien und Nachweise. Typische Beispiele sind:

  • Berufliche Zulassung: Eintragung in die Handwerksrolle oder vergleichbar, soweit gefordert
  • Leistungsreferenzen: Nachweis vergleichbarer Bauleistungen nach den bekannt gemachten Anforderungen
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: etwa Umsatzangaben, Jahresabschlüsse oder andere zulässige Nachweise
  • Technische Ausstattung: Maschinen, Anlagen, Personal
  • Qualitätssicherung: etwa Zertifikate oder Beschreibungen, soweit auftragsbezogen gefordert

Eignung durch ein anderes Unternehmen (Eignungsleihe)

Kann ein Bieter ein bekannt gemachtes Eignungskriterium nicht allein erfüllen, kann er sich im jeweils anwendbaren Regelwerk unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen. Er muss nachweisen, dass ihm diese Mittel für den konkreten Auftrag tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei EU-weiten Bauvergaben regelt § 6d EU VOB/A die Eignungsleihe. § 47 VgV gilt in seinem Anwendungsbereich, etwa für Liefer- und Dienstleistungen sowie Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden. Für Bauaufträge ordnet § 2 VgV im Übrigen die Anwendung der VOB/A an; § 47 VgV darf daher nicht pauschal zusätzlich auf Bauvergaben übertragen werden.

Werden berufliche Befähigung oder Erfahrung geliehen, muss das andere Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Eine Eignungsleihe ist weder automatisch eine Bietergemeinschaft noch ein Nachunternehmerverhältnis; dieselbe Firma kann abhängig von der konkreten Rolle aber beides sein. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das jeweils eingeführte Regelwerk maßgeblich.

Besonderheiten bei Bauausschreibungen

Teillosevergabe

Bei Bauvergaben sind die Losregeln des jeweils geltenden Regelwerks maßgeblich. Im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB verlangt § 97a Absatz 1 grundsätzlich die Aufteilung in Teil- und Fachlose; eine Zusammenfassung ist nach Absatz 2 bei erforderlichen wirtschaftlichen oder technischen Gründen möglich. Für nationale Bauvergaben enthält § 5 Absatz 2 VOB/A Abschnitt 1 eine entsprechende Regel, soweit dieser Abschnitt eingeführt ist.

Die aktuelle Fassung des § 97a Absatz 3 GWB erlaubt außerdem aus zeitlichen Gründen eine Zusammenfassung bei bestimmten Infrastrukturvorhaben, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht und die im Gesetz genannten Finanzierungs- oder Infrastrukturvoraussetzungen vorliegen. Das ist keine allgemeine Ausnahme für dringliche Bauprojekte. Für Bieter sind die zulässigen Lose, mögliche Höchstzahlen für Zuschläge und kombinierbare Lose der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Nebenangebote

Nebenangebote sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber sie zugelassen oder nicht ausgeschlossen hat und die bekannt gemachten Mindestanforderungen eingehalten werden.

Ortstermine

Bei komplexen Bauvorhaben werden häufig Ortstermine angeboten. Die Teilnahme ist empfehlenswert, da sie Aufschluss über die tatsächlichen Gegebenheiten gibt.

Rechte der Bieter

  • Information: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Bieter Informationen über die Ablehnung und den vorgesehenen Zuschlag verlangen
  • Nachprüfungsverfahren: Bei Vergabeverstößen können Bieter eine Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer beantragen
  • Wartepflicht: Im Anwendungsbereich des § 134 GWB beginnt der Vertrag grundsätzlich erst nach 15 Kalendertagen ab Absendung der Information, bei elektronischer Übermittlung nach 10 Kalendertagen; Ausnahmen und der konkrete Übermittlungsweg sind zu prüfen

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Begriffe im Vergabelexikon

VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)
Schwellenwerte
Auftragswert
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis (LV)
VgV (Vergabeverordnung)
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Eignungsleihe
Nachforderung von Unterlagen

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundesanzeiger: VOB/A-Änderung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6)
  • VOB/A, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
  • § 2 VgV – Bauaufträge
  • § 97a GWB – Losgrundsatz
  • § 134 GWB – Informations- und Wartepflicht

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