VOB/A EU bezeichnet Abschnitt 2 der VOB/A für Bauaufträge im EU-Oberschwellenbereich. Sie gilt zusammen mit den nach § 2 VgV anwendbaren Vorschriften und dem GWB.
Zuletzt fachlich geprüft: 18.10.2026VOB/A EU (auch VOB/A-EU geschrieben) ist die gebräuchliche Bezeichnung für VOB/A Abschnitt 2. Dieser Abschnitt enthält die besonderen Vergaberegeln für öffentliche Bauaufträge oberhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts, darunter Vorgaben zu Bekanntmachung, Verfahren, Fristen, Eignung, Angeboten und Zuschlag.
Neben „VOB/A EU“ sind „VOB A EU“ und „VOB/A-EU“ gebräuchliche Schreibweisen; gelegentlich finden sich auch die umgestellten Formen „EU VOB/A“ und „EU-VOB/A“ sowie „VOB Teil A EU“.
Die Einordnung beginnt mit dem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer und dem konkreten Auftraggeber- und Leistungsbereich. Für Bauaufträge ordnet § 2 VgV an, dass Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV sowie im Übrigen VOB/A Teil A Abschnitt 2 anzuwenden sind. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV.
Für Bauaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beträgt der EU-Schwellenwert 2026 und 2027 5.404.000 Euro netto. Dieser Wert ist nicht pauschal auf jede Bauvergabe übertragbar: Auftraggeber, Auftragsart und mögliche Sonderregelungen müssen mitgeprüft werden.
VOB/A EU ist daher weder eine eigene vierte VOB noch ein vollständiger Ersatz für GWB und VgV. Abschnitt 1 der VOB/A bleibt der nationale Bereich; Abschnitt 3 betrifft verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.
VOB/A EU = VOB/A Abschnitt 2
Für Bauaufträge im EU-Oberschwellenbereich
Für klassische öffentliche Auftraggeber nach Richtlinie 2014/24/EU: 5.404.000 Euro netto in 2026/2027
GWB und die nach § 2 VgV anwendbaren VgV-Regeln sind mitzudenken
Nicht mit VOB/A Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 gleichsetzen
VOB/A EU kommt bei Bauaufträgen im EU-Oberschwellenbereich zur Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet und keine Sonderregel greift.
Nein. VOB/A EU ist Abschnitt 2 der VOB/A. Bei Bauaufträgen gelten daneben die in § 2 VgV genannten VgV-Vorschriften sowie der vierte Teil des GWB.
Für Bauaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU liegt der Schwellenwert 2026 und 2027 bei 5.404.000 Euro netto. Das ist kein pauschaler Wert für jede Bauvergabe: Auftraggeber, Auftragsart, die Berechnung des geschätzten Auftragswerts und mögliche Sonderregeln müssen geprüft werden.
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