Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Regelmäßig aktualisiert.
VOB/A EU bezeichnet Abschnitt 2 der VOB/A für Bauaufträge im EU-Oberschwellenbereich. Sie gilt zusammen mit den nach § 2 VgV anwendbaren Vorschriften und dem GWB.
VOB/A EU ist die gebräuchliche Bezeichnung für VOB/A Abschnitt 2. Dieser Abschnitt enthält die besonderen Vergaberegeln für öffentliche Bauaufträge oberhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts, darunter Vorgaben zu Bekanntmachung, Verfahren, Fristen, Eignung, Angeboten und Zuschlag.
Die Einordnung beginnt mit dem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer und dem konkreten Auftraggeber- und Leistungsbereich. Für Bauaufträge ordnet § 2 VgV an, dass Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV sowie im Übrigen VOB/A Teil A Abschnitt 2 anzuwenden sind. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV.
VOB/A EU ist daher weder eine eigene vierte VOB noch ein vollständiger Ersatz für GWB und VgV. Abschnitt 1 der VOB/A bleibt der nationale Bereich; Abschnitt 3 betrifft verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben.
VOB/A EU = VOB/A Abschnitt 2
Für Bauaufträge im EU-Oberschwellenbereich
GWB und die nach § 2 VgV anwendbaren VgV-Regeln sind mitzudenken
Nicht mit VOB/A Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 gleichsetzen
VOB/A EU kommt bei Bauaufträgen im EU-Oberschwellenbereich zur Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet und keine Sonderregel greift.
Nein. VOB/A EU ist Abschnitt 2 der VOB/A. Bei Bauaufträgen gelten daneben die in § 2 VgV genannten VgV-Vorschriften sowie der vierte Teil des GWB.
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