Schwellenwerte sind finanzielle Grenzen, ab denen im jeweils einschlägigen Anwendungsbereich die Regeln des EU-Oberschwellenbereichs greifen.
Zuletzt fachlich geprüft: 29.9.2026Schwellenwerte sind zentrale vergaberechtliche Grenzwerte, die bestimmen, ab welchem Auftragswert die vergaberechtlichen Vorschriften des europäischen Vergaberechts (Oberschwellenbereich) gelten. Unterhalb der Schwellenwerte gilt das nationale Vergaberecht (Unterschwellenbereich).
Die Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre überprüft und angepasst. Sie unterscheiden sich nach Auftragsart (Lieferungen, Dienstleistungen, Bauleistungen) und Auftraggeberart (klassische Auftraggeber, Sektorenauftraggeber).
Für 2026/2027 gelten je nach Auftraggeber und Leistungsart unterschiedliche EU-Schwellenwerte. Beispiele sind 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden im Sinne von § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB, 216.000 EUR für entsprechende Aufträge anderer öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU, 432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern und 5.404.000 EUR für Bauaufträge klassischer Auftraggeber.
Grenzwert zwischen Ober- und Unterschwellenbereich
Werden alle 2 Jahre von der EU-Kommission angepasst
2026/2027: 140.000 EUR für die erfassten zentralen Regierungsbehörden, 216.000 EUR für andere Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU
2026/2027: 432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern
2026/2027: 5.404.000 EUR für Bauaufträge klassischer Auftraggeber
Für 2026 und 2027 gelten je nach Auftraggeber und Auftragsart unterschiedliche Werte. Die zentralen Kontrollwerte sind 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden im Sinne von § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB, 216.000 EUR für entsprechende Aufträge anderer öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU, 432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern sowie 5.404.000 EUR für Bauaufträge klassischer Auftraggeber; Konzessionen liegen ebenfalls bei 5.404.000 EUR.
Bei Überschreitung des einschlägigen Schwellenwerts gelten die Regeln des Oberschwellenbereichs. Dazu gehören im jeweiligen Anwendungsbereich die unionsweite Bekanntmachung und die Vorschriften des vierten Teils des GWB. Bei Liefer- und Dienstleistungen ist regelmäßig die VgV maßgeblich; bei Bauaufträgen gelten VOB/A Abschnitt 2 und die nach § 2 VgV anwendbaren Vorschriften. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB möglich.
Der Auftragswert wird nach der jeweils einschlägigen Berechnungsvorschrift als geschätzter Gesamtwert ohne Umsatzsteuer ermittelt. Optionen, Verlängerungen, Lose und wiederkehrende Leistungen können einzubeziehen sein; entscheidend sind Auftragsart, Laufzeit und das anwendbare Regelwerk.
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