Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags. Er entscheidet über die Anwendung ober- oder unterschwelliger Vorschriften.
Zuletzt fachlich geprüft: 17.9.2026Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags. Er ist maßgeblich für die Bestimmung, ob die Vorgaben des Ober- oder Unterschwellenbereichs anwendbar sind. Die Berechnung muss nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften nachvollziehbar erfolgen.
In die Schätzung können insbesondere Optionen, Verlängerungen, Prämien und Zahlungen einfließen, soweit die einschlägige Vorschrift dies vorsieht. Der Wert wird vor Beginn des Vergabeverfahrens ohne Umsatzsteuer geschätzt und dokumentiert.
Die Berechnungsmethode hängt von Auftragsart, Laufzeit, Losen und dem anwendbaren Regelwerk ab. Bei Bauaufträgen ist nicht pauschal jede Planung einzubeziehen; maßgeblich ist, was zum konkreten Beschaffungsvorhaben und seiner Wertberechnung gehört.
Geschätzter Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags
Entscheidet über Ober- oder Unterschwellenbereich
Optionen und Verlängerungen nach der jeweils einschlägigen Berechnungsvorschrift berücksichtigen
Vorab zu schätzen und zu dokumentieren
Der Auftragswert wird nach der für die Auftragsart geltenden Berechnungsvorschrift geschätzt. Optionen, Verlängerungen, Lose oder andere Bestandteile können einzubeziehen sein. Die Schätzung erfolgt vorab ohne Umsatzsteuer und wird dokumentiert.
Der Auftragswert entscheidet darüber, ob die Vorgaben des Ober- oder Unterschwellenbereichs anwendbar sind. Oberhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts gelten im passenden Anwendungsbereich strengere Regeln, etwa unionsweite Bekanntmachungs- und Nachprüfungsvorschriften. Bei Bauaufträgen ist nicht pauschal die VgV anstelle der VOB/A anzuwenden; § 2 VgV ordnet die Kombination der Regelwerke an.
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