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Schwellenwerte

Auftragswert

Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags. Er entscheidet über die Anwendung ober- oder unterschwelliger Vorschriften.

Zuletzt fachlich geprüft: 17.9.2026

Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags. Er ist maßgeblich für die Bestimmung, ob die Vorgaben des Ober- oder Unterschwellenbereichs anwendbar sind. Die Berechnung muss nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften nachvollziehbar erfolgen.

In die Schätzung können insbesondere Optionen, Verlängerungen, Prämien und Zahlungen einfließen, soweit die einschlägige Vorschrift dies vorsieht. Der Wert wird vor Beginn des Vergabeverfahrens ohne Umsatzsteuer geschätzt und dokumentiert.

Die Berechnungsmethode hängt von Auftragsart, Laufzeit, Losen und dem anwendbaren Regelwerk ab. Bei Bauaufträgen ist nicht pauschal jede Planung einzubeziehen; maßgeblich ist, was zum konkreten Beschaffungsvorhaben und seiner Wertberechnung gehört.

Wichtigste Punkte

Geschätzter Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags

Entscheidet über Ober- oder Unterschwellenbereich

Optionen und Verlängerungen nach der jeweils einschlägigen Berechnungsvorschrift berücksichtigen

Vorab zu schätzen und zu dokumentieren

Häufige Fragen

Wie wird der Auftragswert berechnet?

Der Auftragswert wird nach der für die Auftragsart geltenden Berechnungsvorschrift geschätzt. Optionen, Verlängerungen, Lose oder andere Bestandteile können einzubeziehen sein. Die Schätzung erfolgt vorab ohne Umsatzsteuer und wird dokumentiert.

Warum ist der Auftragswert wichtig?

Der Auftragswert entscheidet darüber, ob die Vorgaben des Ober- oder Unterschwellenbereichs anwendbar sind. Oberhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts gelten im passenden Anwendungsbereich strengere Regeln, etwa unionsweite Bekanntmachungs- und Nachprüfungsvorschriften. Bei Bauaufträgen ist nicht pauschal die VgV anstelle der VOB/A anzuwenden; § 2 VgV ordnet die Kombination der Regelwerke an.

Verwandte Begriffe

Schwellenwerte
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
VgV (Vergabeverordnung)
UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Weitere Begriffe aus "Schwellenwerte"

Schwellenwerte

Weiterführende Artikel

EU-Schwellenwerte im Vergaberecht 2026 und 2027

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts
  • § 106 GWB – Schwellenwerte

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