Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Regelmäßig aktualisiert.
Die VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie ist keine Vergabeordnung, sondern wird als Vertragsbestandteil vereinbart.
Die VOB/B regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Abschluss eines Bauvertrags. Sie behandelt unter anderem Ausführung, Anordnungen, Abnahme, Vergütung, Änderungen und Nachträge, Mängel, Kündigung, Fristen und Zahlungen.
Die VOB/B gilt nicht automatisch allein deshalb, weil ein öffentlicher Bauauftrag vorliegt. Sie wird Bestandteil des Vertrags, wenn sie wirksam vereinbart und in den Vergabeunterlagen einbezogen wird. Maßgeblich sind außerdem die konkrete Vertragsgestaltung und zwingendes Gesetzesrecht.
Für Bieter ist die VOB/B wichtig, weil ihre Regelungen bereits bei der Kalkulation berücksichtigt werden müssen. Änderungen, Abnahmen, Mängelansprüche und Zahlungsbedingungen können erhebliche Auswirkungen auf Preis und Ausführungsrisiko haben.
Vertragsbedingungen für die Bauausführung
Nicht mit VOB/A als Vergabeverfahrensordnung verwechseln
Regelt unter anderem Abnahme, Vergütung, Änderungen, Mängel und Kündigung
Einbeziehung in den Bauvertrag muss aus den Vergabeunterlagen hervorgehen
VOB/A regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen. VOB/B enthält Vertragsbedingungen für die Ausführung eines Bauvertrags nach dem Zuschlag.
Nein. Die VOB/B muss grundsätzlich als Vertragsbestandteil vereinbart und in den Vergabeunterlagen eindeutig einbezogen werden.
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