Eine Rahmenvereinbarung legt Bedingungen für spätere Einzelaufträge eines öffentlichen Auftraggebers fest. Sie wird in einem Vergabeverfahren vergeben und ist selbst keine Verfahrensart.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.10.2026Nach § 103 Absatz 5 GWB ist eine Rahmenvereinbarung eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern einerseits und einem oder mehreren Unternehmen andererseits. Sie legt Bedingungen für öffentliche Aufträge fest, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere zum Preis. Umgangssprachlich wird häufig auch von einem Rahmenvertrag gesprochen.
Der Abschluss erfolgt nicht außerhalb des Vergaberechts: Im Anwendungsbereich der VgV wird die Rahmenvereinbarung in einer dafür zulässigen Verfahrensart vergeben. Das vorgesehene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, muss aber nicht abschließend festgelegt sein. Eine veröffentlichte Schätzung ist deshalb nicht automatisch eine garantierte Abnahmemenge; maßgeblich sind die konkreten Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Einzelaufträge dürfen nach § 21 VgV nur zwischen den in Bekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten Auftraggebern und den Unternehmen vergeben werden, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung sind. Bei nur einem Unternehmen richten sich Abrufe nach den vereinbarten Bedingungen. Bei mehreren Unternehmen ist ein Abruf ohne erneuten Wettbewerb nur unter den in der VgV geregelten Voraussetzungen möglich; andernfalls findet ein erneuter Wettbewerb unter den Beteiligten statt.
Im Anwendungsbereich der VgV darf die Laufzeit grundsätzlich höchstens vier Jahre betragen. Ein längerer Zeitraum setzt einen durch den Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeten Sonderfall voraus. Diese Frist lässt sich nicht pauschal auf Unterschwellenvergaben oder andere Regelwerke übertragen.
Regelt Bedingungen für spätere Einzelaufträge, insbesondere Preise
Wird in einem anwendbaren Vergabeverfahren vergeben; keine eigene Verfahrensart
Erwartetes Auftragsvolumen muss nach VgV so genau wie möglich angegeben werden
Abrufe nur durch benannte Auftraggeber bei beteiligten Unternehmen
VgV-Laufzeit grundsätzlich höchstens vier Jahre; begründete Ausnahmen sind möglich
Nein. Die Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung über Bedingungen späterer Einzelaufträge. Ihr Abschluss erfolgt im Anwendungsbereich der VgV in einer dafür anwendbaren Verfahrensart.
Bei nur einem Unternehmen richtet sich der Abruf nach den vereinbarten Bedingungen. Bei mehreren Unternehmen kann direkt abgerufen werden, wenn die Rahmenvereinbarung alle Leistungsbedingungen und objektiven Auswahlbedingungen festlegt. Sie kann außerdem einen Mix aus Direktabrufen und erneuten Wettbewerben vorsehen, sofern das angekündigt und anhand objektiver Kriterien geregelt ist. Sind nicht alle Leistungsbedingungen festgelegt, ist ein erneuter Wettbewerb unter den Parteien erforderlich.
Nach § 21 Absatz 6 VgV höchstens vier Jahre, außer ein durch den Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall rechtfertigt eine längere Laufzeit. Für andere Regelwerke, insbesondere im Unterschwellenbereich, gilt diese Aussage nicht automatisch.
Nicht automatisch. Im Anwendungsbereich der VgV muss das vorgesehene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt und bekannt gegeben werden, muss aber nicht abschließend festgelegt sein. Ob Mindestabnahmen oder andere Bindungen vereinbart sind, ergibt sich aus den konkreten Unterlagen.
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