Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und führt zum Vertragsabschluss.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026Der Zuschlag ist die verbindliche Annahme eines Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande. Die Zuschlagsentscheidung und ihre Mitteilung müssen den jeweils anwendbaren Formvorschriften entsprechen.
Der Zuschlag muss auf Basis der vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgen. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag — das muss nicht zwingend das billigste sein, wenn andere Kriterien wie Qualität, Laufzeit oder Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.
Nach erfolgtem Zuschlag müssen die nicht berücksichtigten Bieter informiert werden. Sie können innerhalb bestimmter Fristen den Zuschlag angreifen, wenn sie der Meinung sind, dass das Verfahren fehlerhaft war.
Verbindliche Annahme eines Angebots
Führt zum Vertragsabschluss
Muss auf Basis der Zuschlagskriterien erfolgen
Nicht berücksichtigte Bieter müssen informiert werden
Der Zuschlag ist die verbindliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zustande. Der Zuschlag muss auf Basis der vorher bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgen.
Unter den Voraussetzungen des vierten Teils des GWB können antragsbefugte Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Die Fristen richten sich insbesondere nach § 160 Absatz 3 GWB; sie sind nicht pauschal mit der 15- oder 10-tägigen Wartefrist aus § 134 GWB gleichzusetzen.
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