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Vergabeprozess

Zuschlag

Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und führt zum Vertragsabschluss.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026

Der Zuschlag ist die verbindliche Annahme eines Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande. Die Zuschlagsentscheidung und ihre Mitteilung müssen den jeweils anwendbaren Formvorschriften entsprechen.

Der Zuschlag muss auf Basis der vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgen. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag — das muss nicht zwingend das billigste sein, wenn andere Kriterien wie Qualität, Laufzeit oder Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

Nach erfolgtem Zuschlag müssen die nicht berücksichtigten Bieter informiert werden. Sie können innerhalb bestimmter Fristen den Zuschlag angreifen, wenn sie der Meinung sind, dass das Verfahren fehlerhaft war.

Wichtigste Punkte

Verbindliche Annahme eines Angebots

Führt zum Vertragsabschluss

Muss auf Basis der Zuschlagskriterien erfolgen

Nicht berücksichtigte Bieter müssen informiert werden

Häufige Fragen

Was bedeutet Zuschlag bei einer Ausschreibung?

Der Zuschlag ist die verbindliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zustande. Der Zuschlag muss auf Basis der vorher bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgen.

Kann der Zuschlag angegriffen werden?

Unter den Voraussetzungen des vierten Teils des GWB können antragsbefugte Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Die Fristen richten sich insbesondere nach § 160 Absatz 3 GWB; sie sind nicht pauschal mit der 15- oder 10-tägigen Wartefrist aus § 134 GWB gleichzusetzen.

Verwandte Begriffe

Zuschlagskriterien
Bindefrist
Nachprüfungsverfahren

Weitere Begriffe aus "Vergabeprozess"

Ausschreibung
Ausschreibungsreife
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis (LV)
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
Bindefrist

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 127 GWB – Zuschlag
  • § 134 GWB – Informations- und Wartepflicht
  • § 160 GWB – Einleitung, Antrag

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