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Nachprüfung

Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren erlaubt es Bietern, Verstöße gegen Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber zu rügen.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026

Das Nachprüfungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, das antragsbefugten Unternehmen ermöglicht, vermeintliche Verstöße gegen das Vergaberecht durch öffentliche Auftraggeber überprüfen zu lassen. Es ist im vierten Teil des GWB geregelt und betrifft grundsätzlich Vergaben in dessen Anwendungsbereich.

Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Bundes und der Länder. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt werden.

Vor einem Nachprüfungsantrag ist ein erkannter Verstoß grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Für die Zulässigkeit gelten die gesetzlichen Fristen und Anforderungen, insbesondere § 160 Absatz 3 GWB. Zuständig ist die Vergabekammer, nicht ein allgemeiner Vergabenachprüfungsausschuss.

Wichtigste Punkte

Förmliches Verfahren zur Rüge von Vergaberechtsverstößen

Geregelt in §§ 155–173 GWB

Zuständig: Vergabekammern von Bund und Ländern

Rügepflicht: Zunächst Rüge im Vergabeverfahren

Häufige Fragen

Was ist ein Nachprüfungsverfahren?

Das Nachprüfungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, in dem Unternehmen vermeintliche Verstöße gegen das Vergaberecht durch öffentliche Auftraggeber rügen können. Zuständig sind die Vergabekammern von Bund und Ländern.

Wann kann ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden?

Ein Nachprüfungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn ein Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften rügt. Voraussetzung ist in der Regel, dass zunächst eine Rüge im Vergabeverfahren selbst versucht wurde und diese erfolglos blieb.

Wie lange dauert ein Nachprüfungsverfahren?

Die Dauer hängt vom konkreten Verfahren, der Auslastung und der Komplexität des Falls ab. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann unter den Voraussetzungen des GWB sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Verwandte Begriffe

Rüge
Vergabekammer
Vergabesenat
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Weitere Begriffe aus "Nachprüfung"

Rüge
Vergabekammer
Vergabesenat

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 155 GWB – Nachprüfungsbehörden
  • § 160 GWB – Einleitung, Antrag
  • § 172 GWB – Frist, Form, Inhalt der sofortigen Beschwerde

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