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Das Nachprüfungsverfahren erlaubt es Bietern, Verstöße gegen Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber zu rügen.
Das Nachprüfungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, das es Unternehmen ermöglicht, vermeintliche Verstöße gegen das Vergaberecht durch öffentliche Auftraggeber zu rügen und überprüfen zu lassen. Es ist im vierten Teil des GWB (§§ 155–173) geregelt.
Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Bundes und der Länder. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt werden.
Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist in der Regel, dass der Bieter zunächst versucht hat, den Verstoß im Vergabeverfahren selbst zu rügen (Rügepflicht). Erst wenn diese Rüge erfolglos bleibt, kann der Vergabenachprüfungsausschuss angerufen werden.
Förmliches Verfahren zur Rüge von Vergaberechtsverstößen
Geregelt in §§ 155–173 GWB
Zuständig: Vergabekammern von Bund und Ländern
Rügepflicht: Zunächst Rüge im Vergabeverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, in dem Unternehmen vermeintliche Verstöße gegen das Vergaberecht durch öffentliche Auftraggeber rügen können. Zuständig sind die Vergabekammern von Bund und Ländern.
Ein Nachprüfungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn ein Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften rügt. Voraussetzung ist in der Regel, dass zunächst eine Rüge im Vergabeverfahren selbst versucht wurde und diese erfolglos blieb.
Ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer dauert in der Regel einige Wochen bis Monate, abhängig von der Komplexität des Falls. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts eingelegt werden.
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