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Nachprüfung

Vergabesenat

Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026

Der Vergabesenat ist beim zuständigen Oberlandesgericht angesiedelt und entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer. Der Rechtsbehelf ist keine gewöhnliche Berufung; für Frist, Form und Begründung gelten die besonderen Vorschriften des GWB.

Das Oberlandesgericht kann die Entscheidung der Vergabekammer bestätigen, ändern oder aufheben und die Sache unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückverweisen. Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen und muss anwaltlich unterzeichnet sein.

Das Oberlandesgericht ist grundsätzlich die letzte Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt insbesondere bei einer beabsichtigten Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Wichtigste Punkte

Vergaberechtliches Beschwerdegericht beim Oberlandesgericht (OLG)

Entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Vergabekammer-Entscheidungen

Kann Entscheidungen bestätigen, ändern oder aufheben

Weitere Rechtsmittel kommen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht

Häufige Fragen

Was ist ein Vergabesenat?

Der Vergabesenat ist die zweite Instanz im Nachprüfungsverfahren, angesiedelt bei den Oberlandesgerichten. Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern und kann diese bestätigen, ändern oder aufheben.

Kann man gegen Vergabesenatsentscheidungen vorgehen?

Ein weiteres allgemeines Rechtsmittel steht nicht automatisch offen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kann unter den besonderen Voraussetzungen des § 179 Absatz 2 GWB erforderlich sein; das hängt von der konkreten Entscheidung und einer möglichen Abweichung in einer Rechtsfrage ab.

Verwandte Begriffe

Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer

Weitere Begriffe aus "Nachprüfung"

Nachprüfungsverfahren
Rüge
Vergabekammer

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 172 GWB – Frist, Form, Inhalt der sofortigen Beschwerde
  • § 179 GWB – Bindungswirkung und Vorlagepflicht

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