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Die Rüge ist die formelle Beanstandung eines Vergaberechtsverstoßes durch einen Bieter gegenüber dem Auftraggeber.
Die Rüge ist die förmliche Beanstandung eines vermuteten Vergaberechtsverstoßes durch einen Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sie ist Voraussetzung für ein späteres Nachprüfungsverfahren: Erst wenn die Rüge erfolglos bleibt, kann die Vergabekammer angerufen werden.
Eine Rüge muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Verstoßes erfolgen. Der Bieter muss klar benennen, welcher Verstoß gegen welche Vergabevorschrift vorliegen soll. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, den Verstoß zu korrigieren.
Rügen können sich auf verschiedene Aspekte beziehen: unklare Leistungsbeschreibung, unangemessene Fristen, intransparente Zuschlagskriterien, Diskriminierung von Bietern, falsche Eignungsprüfung oder unzulässige Verhandlung von Angeboten.
Formelle Beanstandung eines Vergabeverstoßes
Voraussetzung für das Nachprüfungsverfahren
Muss unverzüglich nach Kenntnisnahme erfolgen
Auftraggeber kann den Verstoß korrigieren
Eine Rüge ist die formelle Beanstandung eines vermuteten Vergaberechtsverstoßes durch einen Bieter gegenüber dem Auftraggeber. Sie muss unverzüglich erfolgen und klar benannt sein. Erst nach erfolgloser Rüge kann die Vergabekammer angerufen werden.
Eine Rüge muss den vermuteten Verstoß klar und konkret benennen: Welcher Vorgang verstößt gegen welche Vorschrift? Eine pauschale Rüge reicht nicht aus. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen und eine Frist zur Stellungnahme setzen.
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