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Nachprüfung

Rüge

Die Rüge ist die formelle Beanstandung eines Vergaberechtsverstoßes durch einen Bieter gegenüber dem Auftraggeber.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026

Die Rüge ist die förmliche Beanstandung eines vermuteten Vergaberechtsverstoßes durch einen Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sie ist Voraussetzung für ein späteres Nachprüfungsverfahren: Erst wenn die Rüge erfolglos bleibt, kann die Vergabekammer angerufen werden.

Für Vergaben im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB muss ein erkannter Verstoß grundsätzlich innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt werden. Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Der Bieter sollte den Verstoß klar und nachvollziehbar benennen.

Rügen können sich auf verschiedene Aspekte beziehen: unklare Leistungsbeschreibung, unangemessene Fristen, intransparente Zuschlagskriterien, Diskriminierung von Bietern, falsche Eignungsprüfung oder unzulässige Verhandlung von Angeboten.

Wichtigste Punkte

Formelle Beanstandung eines Vergabeverstoßes

Voraussetzung für das Nachprüfungsverfahren

Muss unverzüglich nach Kenntnisnahme erfolgen

Auftraggeber kann den Verstoß korrigieren

Häufige Fragen

Was ist eine Rüge im Vergabeverfahren?

Eine Rüge ist die konkrete Beanstandung eines vermuteten Vergaberechtsverstoßes gegenüber dem Auftraggeber. Im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB gelten dafür insbesondere die Fristen und Anforderungen des § 160 Absatz 3 GWB. Eine erfolglose Rüge ist grundsätzlich Voraussetzung für den späteren Nachprüfungsantrag.

Wie muss eine Rüge formuliert sein?

Die Rüge sollte den konkreten Vorgang und den vermuteten Vergaberechtsverstoß nachvollziehbar benennen und über den vorgesehenen Kommunikationsweg übermittelt werden. Eine pauschale Unzufriedenheit reicht nicht aus; ein bestimmtes Antwort- oder Abhilfedatum ist keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung.

Verwandte Begriffe

Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer

Weitere Begriffe aus "Nachprüfung"

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Vergabesenat

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 160 Absatz 3 GWB – Rügefristen

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