Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
Die Vergabekammer ist die zuständige Behörde für die Nachprüfung von Vergabeverfahren bei Streitigkeiten zwischen Bietern und Auftraggebern.
Die Vergabekammer ist eine beim Bundeskartellamt oder bei den Landesbehörden angesiedelte Einrichtung, die für die Nachprüfung von Vergabeverfahren zuständig ist. Sie ist die erste Instanz für Nachprüfungsanträge von Bietern, die sich gegen Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern wehren wollen.
Die Vergabekammer prüft, ob der öffentliche Auftraggeber gegen Vergaberecht verstoßen hat. Sie kann Aufträge aufheben, neue Vergabeverfahren anordnen oder Schadensersatz zusprechen. Ihre Entscheidungen sind verbindlich.
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt werden. Die Vergabekammern sind im Vergaberechtsfortbildungsgesetz geregelt.
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren
Erste Instanz bei Nachprüfungsanträgen
Kann Aufträge aufheben oder neues Verfahren anordnen
Beim Bundeskartellamt oder Landesbehörden angesiedelt
Die Vergabekammer ist die zuständige Behörde für die Nachprüfung von Vergabeverfahren. Sie ist beim Bundeskartellamt oder bei Landesbehörden angesiedelt und entscheidet über Nachprüfungsanträge von Bietern.
Die Vergabekammer wird durch einen förmlichen Nachprüfungsantrag angerufen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Bieter zunächst versucht hat, den Verstoß im Vergabeverfahren selbst zu rügen (Rügepflicht). Der Antrag muss innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden.
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