Die Bindefrist ist der Zeitraum, während dessen ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026Die Bindefrist bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden bleibt. Ein Zuschlag innerhalb dieser Frist kann den Vertrag nach den Vorgaben des konkreten Verfahrens zustande bringen; die Bindefrist ist keine Pflicht, ein beliebig geändertes Angebot anzunehmen.
Der Auftraggeber legt die Bindefrist in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Sie muss angemessen sein und beginnt bei den einschlägigen VOB/A-Regelungen grundsätzlich mit dem Ablauf der Angebotsfrist, nicht erst mit der Angebotseröffnung. Das konkrete Regelwerk ist maßgeblich.
Nach Ablauf der Bindefrist ist der Bieter grundsätzlich nicht mehr an sein Angebot gebunden. Ein späterer Vertragsschluss setzt dann regelmäßig seine Zustimmung beziehungsweise eine erneute Bindung voraus; der Auftraggeber darf die Bindefrist nicht einseitig verlängern.
Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist
Wird vom Auftraggeber festgelegt
Beginnt nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig mit dem Ablauf der Angebotsfrist
Nach Ablauf ist eine weitere Bindung des Bieters nicht selbstverständlich
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt. Sie wird vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt. Nach den einschlägigen Vorschriften beginnt sie regelmäßig mit dem Ablauf der Angebotsfrist; eine pauschale Regel ab Angebotseröffnung gibt es nicht.
Eine allgemeingültige typische Dauer gibt es nicht. Die Bindefrist muss für die Prüfung und Wertung der Angebote angemessen sein und ergibt sich aus der konkreten Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen.
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