Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
Die Bindefrist ist der Zeitraum, während dessen ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und den Zuschlag annehmen muss.
Die Bindefrist ist ein zentraler Begriff im Vergaberecht. Sie definiert den Zeitraum, während dessen ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist. Der Bieter kann innerhalb dieser Frist sein Angebot nicht zurückziehen und muss den Zuschlag annehmen, wenn er ihn erhält.
Die Bindefrist wird vom Auftraggeber in der Ausschreibung festgelegt. Sie muss angemessen sein und wird durch die Angebotsfrist ausgelöst, läuft also ab dem Tag der Angebotseröffnung. Die Bindefrist muss so lang sein, dass der Auftraggeber ausreichend Zeit für die Prüfung der Angebote hat.
Läuft die Bindefrist ab, ohne dass der Bieter den Zuschlag erhalten hat, kann er sein Angebot zurückziehen. Der Auftraggeber muss die Bindefrist beachten und darf den Zuschlag nicht mehr nach Ablauf erteilen.
Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist
Wird vom Auftraggeber festgelegt
Beginnt mit der Angebotseröffnung
Nach Ablauf: Bieter kann Angebot zurückziehen
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und den Zuschlag annehmen muss. Sie wird vom Auftraggeber festgelegt und beginnt mit der Angebotseröffnung.
Eine typische Bindefrist beträgt 30 bis 60 Tage ab Angebotseröffnung. Die genaue Dauer hängt von der Komplexität der Ausschreibung und dem Vergabeverfahren ab. Sie muss so lang sein, dass der Auftraggeber die Angebote sorgfältig prüfen kann.
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