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Vergabeprozess

Nachforderung von Unterlagen

Bei der Nachforderung bittet der Auftraggeber einen Bewerber oder Bieter, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen oder zu korrigieren. Ob das zulässig ist, hängt vom anwendbaren Vergaberecht und den Vergabeunterlagen ab; ein Angebot darf nicht beliebig nachgebessert werden.

Zuletzt fachlich geprüft: 11.10.2026

Eine Nachforderung ist eine Aufforderung der Vergabestelle, bestimmte Unterlagen zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu korrigieren. Sie kann Teilnahmeanträge und Angebote betreffen. Für Vergaben nach der VgV regelt § 56, dass der Auftraggeber unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern kann. Er darf in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen auch festlegen, dass keine Nachforderung erfolgt.

Die Möglichkeit ist begrenzt: Nach § 56 Absatz 3 VgV sind leistungsbezogene Unterlagen, die die Bewertung nach Zuschlagskriterien betreffen, grundsätzlich von der Nachforderung ausgeschlossen. Für bestimmte unwesentliche Preisangaben enthält die Vorschrift eine eng gefasste Ausnahme. Diese Regeln lassen sich nicht pauschal auf jedes Verfahren übertragen.

Bei EU-weiten Bauaufträgen ordnet § 2 VgV die Anwendung bestimmter Teile der VgV an; im Übrigen gilt VOB/A Abschnitt 2, zu dem die VOB/A EU gehört. Deren § 16a enthält eine eigene Regelung zur Nachforderung. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV. Auch im Unterschwellenbereich kommt es auf das für den Auftraggeber geltende Regelwerk und dessen Einführung an.

Für Bieter ist eine Nachforderung keine Einladung, das Angebot frei zu ändern. Entscheidend sind der genaue Inhalt des Schreibens, die gesetzte Frist und der vorgegebene Übermittlungsweg. Prüfen Sie außerdem, ob eine verlangte Unterlage unternehmensbezogen ist oder Angaben zur Leistung beziehungsweise Preiswertung betrifft, und reichen Sie nur das Angeforderte fristgerecht ein.

Wichtigste Punkte

Die Zulässigkeit richtet sich nach dem konkreten Vergaberegelwerk und den Vergabeunterlagen

§ 56 VgV erlaubt Nachforderungen unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung, schließt aber bestimmte leistungsbezogene Unterlagen aus

Bei EU-weiten Bauvergaben ist die besondere Regelung in § 16a EU VOB/A zusammen mit § 2 VgV zu prüfen

Eine Nachforderung erlaubt keine beliebige Änderung des Angebots; Frist und Übermittlungsweg genau einhalten

Häufige Fragen

Kann der Auftraggeber fehlende Unterlagen immer nachfordern?

Nein. Nach § 56 VgV kann der Auftraggeber bestimmte fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern, darf dies aber in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ausschließen. Welche Regel gilt und welche Unterlagen betroffen sind, hängt vom Verfahren ab.

Darf ich mit der Nachforderung mein Angebot oder den Preis ändern?

Eine Nachforderung ist keine allgemeine Möglichkeit, das Angebot nachträglich zu ändern. § 56 Absatz 3 VgV schließt leistungsbezogene Unterlagen, die die Zuschlagswertung beeinflussen, grundsätzlich aus; für bestimmte unwesentliche Preisangaben gilt eine eng begrenzte Ausnahme. Maßgeblich ist das anwendbare Regelwerk.

Gilt § 56 VgV auch für Bauvergaben?

Nicht pauschal. Bei Bauaufträgen bestimmt § 2 VgV, welche Teile der VgV gelten und wann im Übrigen VOB/A Abschnitt 2 anzuwenden ist. Für EU-weite Bauvergaben ist insbesondere § 16a EU VOB/A zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Angebot
Vergabeunterlagen
Eignungskriterien
Zuschlagskriterien
E-Vergabe (elektronische Vergabe)
Teilnahmewettbewerb
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/A EU (VOB/A Abschnitt 2)

Weitere Begriffe aus "Vergabeprozess"

Ausschreibung
Ausschreibungsreife
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis (LV)
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
Bindefrist

Weiterführende Artikel

Angebot bei öffentlicher Ausschreibung schreiben: Anleitung und Checkliste
Wie funktioniert eine öffentliche Ausschreibung? Schritt für Schritt erklärt
VOB/A Vergabe: Was Bieter über die Vergabe- und Vertragsordnung wissen müssen

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 56 VgV – Nachforderung von Unterlagen
  • § 2 VgV – Vergabe von Bauaufträgen
  • Bundesanzeiger: VOB/A Abschnitte 2 und 3, Ausgabe 2026
  • VOB/A Abschnitt 1 – Bekanntmachung vom 31. Januar 2019

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