Bei der Nachforderung bittet der Auftraggeber einen Bewerber oder Bieter, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen oder zu korrigieren. Ob das zulässig ist, hängt vom anwendbaren Vergaberecht und den Vergabeunterlagen ab; ein Angebot darf nicht beliebig nachgebessert werden.
Zuletzt fachlich geprüft: 11.10.2026Eine Nachforderung ist eine Aufforderung der Vergabestelle, bestimmte Unterlagen zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu korrigieren. Sie kann Teilnahmeanträge und Angebote betreffen. Für Vergaben nach der VgV regelt § 56, dass der Auftraggeber unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern kann. Er darf in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen auch festlegen, dass keine Nachforderung erfolgt.
Die Möglichkeit ist begrenzt: Nach § 56 Absatz 3 VgV sind leistungsbezogene Unterlagen, die die Bewertung nach Zuschlagskriterien betreffen, grundsätzlich von der Nachforderung ausgeschlossen. Für bestimmte unwesentliche Preisangaben enthält die Vorschrift eine eng gefasste Ausnahme. Diese Regeln lassen sich nicht pauschal auf jedes Verfahren übertragen.
Bei EU-weiten Bauaufträgen ordnet § 2 VgV die Anwendung bestimmter Teile der VgV an; im Übrigen gilt VOB/A Abschnitt 2, zu dem die VOB/A EU gehört. Deren § 16a enthält eine eigene Regelung zur Nachforderung. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, unterliegen nach § 2 VgV der VgV. Auch im Unterschwellenbereich kommt es auf das für den Auftraggeber geltende Regelwerk und dessen Einführung an.
Für Bieter ist eine Nachforderung keine Einladung, das Angebot frei zu ändern. Entscheidend sind der genaue Inhalt des Schreibens, die gesetzte Frist und der vorgegebene Übermittlungsweg. Prüfen Sie außerdem, ob eine verlangte Unterlage unternehmensbezogen ist oder Angaben zur Leistung beziehungsweise Preiswertung betrifft, und reichen Sie nur das Angeforderte fristgerecht ein.
Die Zulässigkeit richtet sich nach dem konkreten Vergaberegelwerk und den Vergabeunterlagen
§ 56 VgV erlaubt Nachforderungen unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung, schließt aber bestimmte leistungsbezogene Unterlagen aus
Bei EU-weiten Bauvergaben ist die besondere Regelung in § 16a EU VOB/A zusammen mit § 2 VgV zu prüfen
Eine Nachforderung erlaubt keine beliebige Änderung des Angebots; Frist und Übermittlungsweg genau einhalten
Nein. Nach § 56 VgV kann der Auftraggeber bestimmte fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern, darf dies aber in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ausschließen. Welche Regel gilt und welche Unterlagen betroffen sind, hängt vom Verfahren ab.
Eine Nachforderung ist keine allgemeine Möglichkeit, das Angebot nachträglich zu ändern. § 56 Absatz 3 VgV schließt leistungsbezogene Unterlagen, die die Zuschlagswertung beeinflussen, grundsätzlich aus; für bestimmte unwesentliche Preisangaben gilt eine eng begrenzte Ausnahme. Maßgeblich ist das anwendbare Regelwerk.
Nicht pauschal. Bei Bauaufträgen bestimmt § 2 VgV, welche Teile der VgV gelten und wann im Übrigen VOB/A Abschnitt 2 anzuwenden ist. Für EU-weite Bauvergaben ist insbesondere § 16a EU VOB/A zu prüfen.
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