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Rechtsgrundlagen

Wirtschaftlichkeitsprinzip

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verlangt, dass öffentliche Aufträge wirtschaftlich und sparsam vergeben werden.

Zuletzt fachlich geprüft: 8.9.2026

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist ein zentraler Grundsatz des öffentlichen Vergaberechts. Es verlangt, dass öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge wirtschaftlich und sparsam vergeben, also das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen.

Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht, dass immer der niedrigste Preis den Zuschlag erhält. Vielmehr ist das wirtschaftlichste Angebot gesucht, das die beste Kombination aus Preis, Qualität, Lebenszykluskosten und anderen Faktoren bietet.

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip wird durch die Grundsätze des GWB und die jeweils anwendbaren Vergabeordnungen umgesetzt. Für den Zuschlag ist insbesondere das wirtschaftlichste Angebot maßgeblich; dabei können neben dem Preis auch qualitative und weitere bekannt gemachte Kriterien berücksichtigt werden.

Wichtigste Punkte

Zentraler Grundsatz des Vergaberechts

Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis als Ziel

Nicht zwingend der niedrigste Preis

Ausprägung in GWB und den jeweils anwendbaren Vergabeordnungen

Häufige Fragen

Was ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Vergaberecht?

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verlangt, dass öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge wirtschaftlich und sparsam vergeben. Das Ziel ist das wirtschaftlichste Angebot mit der besten Kombination aus Preis und Leistung.

Bedeutet Wirtschaftlichkeit immer der niedrigste Preis?

Nein, Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht immer der niedrigste Preis. Das wirtschaftlichste Angebot bietet das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und kann qualitative Aspekte wie Qualität, Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten einbeziehen.

Verwandte Begriffe

Zuschlagskriterien
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Weitere Begriffe aus "Rechtsgrundlagen"

GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
VgV (Vergabeverordnung)
UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 97 GWB – Allgemeine Grundsätze
  • § 127 GWB – Zuschlag

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