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Das Prinzip der Gleichbehandlung verlangt, dass alle Bieter in einem Vergabeverfahren gleich behandelt werden.
Das Prinzip der Gleichbehandlung ist ein Grundprinzip des öffentlichen Vergaberechts. Es verlangt, dass alle Bieter in einem Vergabeverfahren gleich behandelt werden, unabhängig von ihrer Größe, Herkunft oder anderen nicht leistungsbezogenen Merkmalen.
Gleichbehandlung bedeutet konkret: gleiche Informationen für alle Bieter, gleiche Fristen, gleiche Kriterien, gleiche Bewertungsmethoden. Diskriminierung, Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bieter ist untersagt.
Das Prinzip ist eng mit dem Transparenzprinzip und dem Nichtdiskriminierungsgebot verbunden. Verstöße können zur Aufhebung des Vergabeverfahrens oder zur Zuschlagsverweigerung führen.
Grundprinzip des Vergaberechts
Alle Bieter müssen gleich behandelt werden
Gleiche Informationen, Fristen, Kriterien, Bewertung
Diskriminierung ist untersagt
Gleichbehandlung bedeutet, dass alle Bieter in einem Vergabeverfahren gleich behandelt werden müssen: gleiche Informationen, Fristen, Kriterien und Bewertungsmethoden. Diskriminierung oder Bevorzugung einzelner Bieter ist untersagt.
Verstöße gegen die Gleichbehandlung können zur Aufhebung des Vergabeverfahrens, zur Zuschlagsverweigerung oder zum Ausschluss eines Bieters führen. Betroffene Bieter können ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
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