Bei einer Eignungsleihe weist ein Bewerber oder Bieter seine Leistungsfähigkeit mit tatsächlich verfügbaren Kapazitäten eines anderen Unternehmens nach.
Zuletzt fachlich geprüft: 6.10.2026Bei der Eignungsleihe stützt sich ein Bewerber oder Bieter für ein bekannt gemachtes Eignungskriterium auf die wirtschaftlichen, technischen oder beruflichen Kapazitäten eines anderen Unternehmens. Das ist grundsätzlich auch möglich, wenn zwischen beiden Unternehmen keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht. Der Bieter muss aber belegen, dass ihm die benötigten Mittel für den konkreten Auftrag tatsächlich zur Verfügung stehen.
Für Vergaben im Anwendungsbereich der VgV regelt § 47 die Eignungsleihe. Bauaufträge sind wegen § 2 VgV gesondert einzuordnen: Für EU-weite Bauvergaben enthält § 6d EU VOB/A die einschlägigen Vorgaben; die VgV gilt für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden. Der Auftraggeber prüft nach dem jeweils anwendbaren Regelwerk die Eignung und mögliche Ausschlussgründe des Kapazitätsgebers und kann beziehungsweise muss dessen Ersetzung verlangen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen.
Besondere Anforderungen gelten für berufliche Befähigung und Erfahrung: Werden solche Kapazitäten in Anspruch genommen, muss das andere Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Fähigkeiten oder Erfahrungen benötigt werden. Bei wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit kann eine gemeinsame Haftung für die Auftragsausführung verlangt werden.
Eignungsleihe ist nicht dasselbe wie eine Bietergemeinschaft oder ein Nachunternehmerverhältnis. Bei der Eignungsleihe bleibt das Unternehmen, das die Kapazität nutzt, selbst Bewerber oder Bieter und weist damit seine Eignung nach. Eine Bietergemeinschaft gibt dagegen gemeinsam ein Angebot ab. Ein Kapazitätsgeber kann zugleich Nachunternehmer sein, aber die Rollen sind nicht automatisch deckungsgleich. Unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich Möglichkeit und Anforderungen nach dem jeweils eingeführten Regelwerk; § 47 VgV gilt dort nicht pauschal.
Kapazitäten anderer Unternehmen können für bestimmte Eignungskriterien genutzt werden
Die tatsächlich verfügbare Ressource muss für den konkreten Auftrag nachgewiesen werden
Bei beruflicher Befähigung oder Erfahrung muss der Kapazitätsgeber die betreffenden Arbeiten ausführen
Nicht mit Bietergemeinschaft oder Nachunternehmerverhältnis gleichzusetzen
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt das jeweils eingeführte Regelwerk
Ein Bewerber oder Bieter nutzt die wirtschaftlichen, technischen oder beruflichen Kapazitäten eines anderen Unternehmens, um ein bekannt gemachtes Eignungskriterium zu erfüllen. Er muss nachweisen, dass ihm die nötigen Mittel für den Auftrag tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das kann nach den einschlägigen Regeln möglich sein. Wird berufliche Erfahrung oder Befähigung geliehen, muss das andere Unternehmen grundsätzlich die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazität benötigt wird. Maßgeblich sind das anwendbare Regelwerk und die Vergabeunterlagen.
Nein. Eignungsleihe betrifft den Nachweis der Eignung, ein Nachunternehmerverhältnis die Ausführung von Teilleistungen. Ein Unternehmen kann beide Rollen übernehmen; das folgt aber nicht automatisch aus der Eignungsleihe.
Nicht pauschal. Unterhalb der EU-Schwellenwerte kommt es darauf an, welches Bundes-, Landes- oder Haushaltsregelwerk für den Auftraggeber und die Leistung eingeführt ist.
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