Die freihändige Vergabe ist ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, bei dem der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen verhandeln kann.
Die freihändige Vergabe ist die traditionelle Bezeichnung für ein vereinfachtes Unterschwellenverfahren nach VOB/A Abschnitt 1. Bei Liefer- und Dienstleistungen verwendet die UVgO grundsätzlich den Begriff Verhandlungsvergabe. Die konkrete Zulässigkeit und der Ablauf richten sich nach dem jeweils anwendbaren Regelwerk.
Der Auftraggeber wählt die Unternehmen, mit denen er verhandelt, nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Die Zahl der Unternehmen muss so groß sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, in der Regel mindestens drei.
Eine freihändige Vergabe beziehungsweise Verhandlungsvergabe ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des jeweils anwendbaren Unterschwellenregelwerks erfüllt sind, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, fehlender eindeutiger Bestimmbarkeit oder anderer ausdrücklich geregelter Gründe.
Unterschwellenverfahren (UVgO / § 3 VOB/A)
Verhandlung mit ausgewählten Unternehmen möglich
Mehrere geeignete Unternehmen können beteiligt werden; die konkrete Mindestzahl richtet sich nach dem anwendbaren Regelwerk
Pendant zum Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich
Die freihändige Vergabe ist eine traditionelle Bezeichnung für ein vereinfachtes Verfahren im Unterschwellenbereich, insbesondere nach VOB/A Abschnitt 1. Bei Liefer- und Dienstleistungen spricht die UVgO grundsätzlich von Verhandlungsvergabe.
Ob eine freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe zulässig ist, hängt vom einschlägigen Regelwerk und den dort genannten Voraussetzungen ab. Eine feste Zahl angefragter Unternehmen gilt nicht pauschal für jede Konstellation; Wettbewerb und Gleichbehandlung bleiben zu beachten.
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