Die Direktvergabe ist die Auftragsvergabe ohne förmliches Vergabeverfahren. Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Die Direktvergabe (auch Vertragsschluss ohne Vergabeverfahren genannt) ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne ein förmliches Vergabeverfahren. Sie ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig und wird durch das Vergaberecht streng kontrolliert.
Direktvergaben können zulässig sein, wenn der Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt und auch nach Unterschwellenrecht keine Vergabepflicht besteht, oder in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei Einzigartigkeit der Leistung, bei extremem Zeitdruck oder bei Wiederholungsaufträgen).
Direktvergaben oberhalb der Schwellenwerte ohne rechtfertigenden Grund sind ein Verstoß gegen das Vergaberecht und können als de facto Vergabe zum Nachprüfungsverfahren führen.
Vergabe ohne förmliches Vergabeverfahren
Nur in engen Ausnahmefällen zulässig
Unterschwellenbereich oder besondere Ausnahmen
De facto Vergabe bei unrechtmäßiger Direktvergabe
Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn das einschlägige Unterschwellenregelwerk oder eine besondere gesetzliche Ausnahme dies erlaubt. Die Voraussetzungen hängen insbesondere von Auftraggeber, Leistungsart, Auftragswert und dem geltenden Landes- oder Haushaltsrecht ab.
Die Direktvergabe erfolgt ohne jedes Verfahren und ohne Wettbewerb. Die freihändige Vergabe ist ein förmliches Vergabeverfahren, bei dem mit ausgewählten Unternehmen verhandelt wird, aber ein eingeschränkter Wettbewerb stattfindet.
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