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Vergabeprozess

Zuschlagserteilung

Die Zuschlagserteilung ist die förmliche Beauftragung eines Bieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026

Die Zuschlagserteilung ist der förmliche Akt, mit dem der öffentliche Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag erteilt und damit den Vertrag abschließt. Sie erfolgt nach Abschluss des Vergabeverfahrens und der Prüfung aller Angebote.

Soweit § 134 GWB anwendbar ist, muss der Auftraggeber die betroffenen Bieter in Textform über den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Vertragsschluss informieren. Diese Informationspflicht gilt nicht pauschal für jedes Unterschwellenverfahren.

Im Anwendungsbereich des § 134 GWB darf der Vertrag grundsätzlich erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung oder Fax nach zehn Kalendertagen. Ausnahmen, der konkrete Übermittlungsweg und die Form des Vertragsschlusses richten sich nach den einschlägigen Vorschriften.

Wichtigste Punkte

Förmliche Beauftragung eines Bieters

Erfolgt nach Prüfung aller Angebote

Informations- und Wartepflicht gegenüber unterlegenen Bietern

Im Anwendungsbereich des § 134 GWB: 15 Kalendertage (10 bei elektronischer Übermittlung)

Häufige Fragen

Was ist die Zuschlagserteilung?

Die Zuschlagserteilung ist die Beauftragung des erfolgreichen Bieters nach Prüfung und Wertung der Angebote. Form, Informationspflichten und ein möglicher Vertragsschluss nach einer Wartefrist richten sich nach dem anwendbaren Vergaberecht.

Wie läuft die Zuschlagserteilung ab?

Soweit § 134 GWB anwendbar ist, werden die betroffenen Bieter zunächst in Textform informiert. Der Vertrag darf grundsätzlich erst nach 15 Kalendertagen ab Absendung geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung nach 10 Kalendertagen. Ausnahmen und die konkreten Voraussetzungen müssen geprüft werden.

Verwandte Begriffe

Zuschlag
Nachprüfungsverfahren
Bindefrist

Weitere Begriffe aus "Vergabeprozess"

Ausschreibung
Ausschreibungsreife
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis (LV)
Losvergabe (Teil- und Fachlose)
Bindefrist

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 134 GWB – Informations- und Wartepflicht

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