Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
Die Zuschlagserteilung ist die förmliche Beauftragung eines Bieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens.
Die Zuschlagserteilung ist der förmliche Akt, mit dem der öffentliche Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag erteilt und damit den Vertrag abschließt. Sie erfolgt nach Abschluss des Vergabeverfahrens und der Prüfung aller Angebote.
Vor der Zuschlagserteilung muss der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informieren und ihnen die Möglichkeit geben, den Zuschlag zu überprüfen (Nachprüfungsverfahren). Diese Information muss bestimmte Angaben enthalten (z.B. Name des erfolgreichen Bieters, Zuschlagskriterien, Rangfolge der Angebote).
Die Wartefrist nach dieser Information beträgt in der Regel 15 Tage (bei elektronischer Übermittlung 10 Tage). Erst nach Ablauf der Frist kann der Zuschlag formell erteilt werden. Die Zuschlagserteilung muss schriftlich erfolgen und den Bieter über die Annahme seines Angebots informieren.
Förmliche Beauftragung eines Bieters
Erfolgt nach Prüfung aller Angebote
Informations- und Wartepflicht gegenüber unterlegenen Bietern
Wartefrist: 15 Tage (10 bei elektronischer Übermittlung)
Die Zuschlagserteilung ist die förmliche Beauftragung eines Bieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Sie muss schriftlich erfolgen und ist der Abschluss des Vergabeverfahrens.
Vor der Zuschlagserteilung müssen unterlegene Bieter informiert werden. Nach einer Wartefrist (15 Tage bzw. 10 Tage bei elektronischer Übermittlung) kann der Zuschlag formell erteilt werden. In dieser Frist können Bieter Nachprüfungsanträge stellen.
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