Tariftreue bezeichnet vergaberechtliche Vorgaben zur Einhaltung einschlägiger Arbeits- oder Tarifbedingungen bei der Auftragsausführung.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.9.2026Tariftreue kann bedeuten, dass Auftragnehmer bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags bestimmte tarifliche oder gesetzlich festgelegte Arbeitsbedingungen einhalten müssen. Ob eine solche Verpflichtung besteht, hängt vom Auftraggeber, Auftragsgegenstand, Auftragswert und dem einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ab.
Die Anforderungen ergeben sich aus dem anwendbaren Tariftreue- oder Vergabegesetz, dem Vertrag und den Vergabeunterlagen. Sie können auch Nachunternehmer erfassen. Eine allgemeine Pflicht, bei jedem öffentlichen Auftrag einen Tariflohn zu zahlen, folgt daraus nicht.
Auftraggeber können Nachweise und Kontrollen vorsehen. Rechtsfolgen bei Verstößen – etwa Vertragsstrafe, Ausschluss von künftigen Vergaben oder Kündigung – müssen sich aus der einschlägigen Rechtsgrundlage und den Vertragsbedingungen ergeben.
Arbeits- und Tarifbedingungen nach dem einschlägigen Recht einhalten
Gilt nicht automatisch für jeden öffentlichen Auftrag
Soll Lohndumping verhindern
Auftraggeber prüfen Einhaltung
Tariftreue bedeutet, dass bei einem konkreten öffentlichen Auftrag die in Recht und Vergabeunterlagen festgelegten tariflichen oder gesetzlichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen. Die genaue Verpflichtung hängt vom anwendbaren Bundes- oder Landesrecht ab.
Die Tariftreuepflicht gilt nicht für alle öffentlichen Aufträge, sondern für bestimmte Arten und Größenordnungen. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus dem einschlägigen Bundes- oder Landesrecht, dem Vertrag und den Vergabeunterlagen.
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