Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
Vergabefehler erkennen, Rüge aussprechen und Nachprüfungsverfahren einleiten. Alle Rechte der Bieter bei Vergabeverstößen — von der Rüge bis zur Vergabekammer.
Das Nachprüfungsverfahren ist das vergaberechtliche Instrument, mit dem Bieter Verstöße gegen Vergaberegeln geltend machen können. Es funktioniert ähnlich einem Widerspruch, ist aber eigenständig im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt.
Wichtig: Das Nachprüfungsverfahren ist nur für Bieter zugänglich, die sich um einen konkreten Auftrag bewerben. Allgemeine Kritik an Vergabeverfahren kann nicht geltend gemacht werden.
Prüfen Sie systematisch:
1. Bekanntmachung: Ist sie ordnungsgemäß veröffentlicht? Stimmen die Angaben?
2. Vergabeunterlagen: Sind sie vollständig und widerspruchsfrei?
3. Eignungsanforderungen: Sind sie diskriminierungsfrei und angemessen?
4. Zuschlagskriterien: Sind sie transparent und nachvollziehbar?
5. Verfahrensablauf: Wurden Fristen und Formalien eingehalten?
Tipp: Dokumentieren Sie alle Auffälligkeiten sofort mit Datum, Uhrzeit und Quelle. Spätere Nachweise sind schwierig.
Bevor Sie einen Nachprüfungsantrag stellen können, müssen Sie den Vergabefehler beim Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 GWB).
"Hiermit rüge ich den Vergabefehler [konkret beschreiben] im Vergabeverfahren [Aktenzeichen]. Ich bitte um Abhilfe bis zum [Datum]."
Wichtig: Die Rüge muss vor Ablauf der Angebotsfrist oder innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabefehlers erfolgen.
Wenn der Auftraggeber nicht abhilft, können Sie einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
Der Antrag muss enthalten:
1. Bezeichnung des Vergabeverfahrens
2. Konkrete Benennung des Vergabefehlers
3. Antrag auf Abhilfe oder Aufhebung des Vergabeverfahrens
4. Nachweis der Rüge (Kopie der Rüge und Antwort)
1. Antragseingang bei der Vergabekammer
2. Prüfung der Zulässigkeit (Fristen, Rügepflicht, Antragsbefugnis)
3. Anhörung der Beteiligten (Auftraggeber und betroffene Bieter)
4. Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer können Sie Rechtsmittel einlegen:
Kann ich nach der Angebotsabgabe noch rügen?
Ja, aber nur innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabefehlers. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Rüge nur noch bei offensichtlichen Fehlern möglich.
Was passiert, wenn ich zu spät rüge?
Verspätete Rügen sind unzulässig. Sie verlieren Ihr Recht auf Nachprüfung, auch wenn ein Vergabefehler vorliegt.
Kann ich Schadensersatz verlangen?
Ja, bei nachgewiesenen Vergabefehlern können Sie entgangenen Gewinn geltend machen. Allerdings nur, wenn Sie den Zuschlag bei korrektem Verfahren erhalten hätten.
Muss ich den Auftraggeber vorher informieren?
Ja, die Rüge ist Pflicht. Ohne vorherige Rüge ist der Nachprüfungsantrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 GWB).
Das Nachprüfungsverfahren ist ein starkes Instrument für Bieter bei Vergabefehlern. Entscheidend sind: schnelle Erkennung des Fehlers, ordnungsgemäße Rüge und fristgerechter Antrag. Wer diese Schritte befolgt, hat gute Chancen, Vergabefehler korrigieren zu lassen.
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