Vergabeverstöße haben strenge Fristen: regelmäßig 10 Kalendertage für einen erkannten Verstoß und 15 Kalendertage nach der Mitteilung, dass der Auftraggeber der Rüge nicht abhilft. Der Antrag wird bei der zuständigen Vergabekammer gestellt.
Sie haben einen Vergabeverstoß erkannt? Dann müssen Sie diesen innerhalb von 10 Kalendertagen beim Auftraggeber rügen.
Der Auftraggeber hat Ihre Rüge abgelehnt („nicht abgeholfen“)? Sie haben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.
Das deutsche Vergaberecht folgt dem Rügeprinzip: Wer einen Vergabeverstoß erkennt, muss diesen zunächst beim Auftraggeber rügen. Ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer setzt die weiteren Voraussetzungen des § 160 GWB voraus.
Die gesetzlichen Fristen sind strikt einzuhalten. Versäumnisse können zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führen. Weitere Regeln und Ausnahmen stehen in § 160 Abs. 3 GWB, etwa für Verstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen.