Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
Vergabeverstöße haben strenge Fristen: 14 Kalendertage für die Rüge, 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag beim Vergabesenat. Berechnen Sie beide Fristen inkl. Wochenend-Verlängerung nach § 193 BGB.
Sie haben einen Vergabeverstoß erkannt? Dann müssen Sie diesen innerhalb von 14 Kalendertagen beim Auftraggeber rügen.
Der Auftraggeber hat Ihre Rüge abgelehnt („nicht abgeholfen“)? Sie haben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag beim Vergabesenat.
Das deutsche Vergaberecht folgt dem Rügeprinzip: Wer einen Vergabeverstoß erkennt, muss diesen zunächst beim Auftraggeber rügen. Erst wenn der Auftraggeber die Rüge ablehnt, kann der Vergabenachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden.
Die Fristen sind absolut: Eine Verlängerung gibt es nicht. Versäumnisse führen zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags – der Vergabeverstoß kann dann nicht mehr gerichtlich verfolgt werden. Ausnahmen sind in § 160 Abs. 3 Satz 1 lit. a-e GWB geregelt (z. B. fehlende Information über die Zuschlagserteilung).