Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträge der öffentlichen Hand. Täglich aktualisiert.
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Freitag, 11. September 2026
52 Kalendertage ab Versand der Bekanntmachung. Elektronische Einreichung: Verkürzung auf 35 Tage möglich.
Achtung: Dies ist die gesetzliche Mindestfrist. Die tatsächliche Frist kann durch den Auftraggeber verlängert werden und steht in der Bekanntmachung. Maßgeblich ist immer die dort angegebene Uhrzeit und das Datum.
Die gesetzlichen Mindestfristen sichern Bietern ausreichend Zeit für die Angebotserstellung. Sie sind Untergrenzen – der Auftraggeber kann sie verlängern, aber nicht unterschreiten. Verkürzungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (z. B. elektronische Einreichung beim offenen Verfahren: 52 → 35 Tage).
Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB analog). Die hier berechneten Fristen sind Kalendertageund enthalten Wochenenden.